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   RG, 25.01.1927 - II 210/26   

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https://dejure.org/1927,279
RG, 25.01.1927 - II 210/26 (https://dejure.org/1927,279)
RG, Entscheidung vom 25.01.1927 - II 210/26 (https://dejure.org/1927,279)
RG, Entscheidung vom 25. Januar 1927 - II 210/26 (https://dejure.org/1927,279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, mit der gegenüber einer öffentlichrechtlichen Feuerversicherungsanstalt auf Grund des Wettbewerbsgesetzes Unterlassung einer Handlung gefordert wird? 2. Bedeutung der Vorschrift des § 13 Abs. 3 UnlWG.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Rechtswegs; Unlauterer Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 116, 28
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 28.11.1882 - II 372/82

    Vereinbarung der Entscheidung über das Rechtsverhältnis durch ein Schiedsgericht

    Auszug aus RG, 25.01.1927 - II 210/26
    Für ihre Geltendmachung ist daher der Rechtsweg zulässig (RGUrt. vom 15. Januar 1902 bei Gruch. Bd. 46 S. 917; RGZ. Bd. 8 S. 347 und 397, Bd. 10 S. 367, Bd. 16 S. 335 und 370).
  • BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91

    Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten

    Daher muß es genügen, wenn dem Unternehmen nur der nach außen tretende Wettbewerbs- bzw. Urheberrechtsverstoß untersagt wird und es dem Unternehmer überlassen bleibt, die nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren internen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 13 UWG Rn. 72; RGZ 116, 28 ).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 24/54

    Bad Ems

    Der Anspruch ist somit bürgerlichrechtlicher Natur und kann daher im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden (RGZ 116, 28; RG GRUR 1932, 882 [837]).
  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Das Berufungsgericht wird nunmehr zu erörtern haben, ob die von der Klägerin behaupteten Werbeverstöße von den Werbern der Betreuungsfirmen begangen worden sind und ob die Gefahr der Wiederholung dieser Verstöße besteht (vgl. zu letzterem auch RGZ 116, 28, 33 und RGZ 151, 287, 295).
  • LG München I, 25.01.2006 - 21 O 4177/04

    Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist

    Deshalb läßt sie wegen der dort aufgeführten unzulässigen Handlungen, soweit diese in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, die Unterlassungsklage auch gegen den Inhaber des Betriebes zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber von diesen Handlungen Kenntnis gehabt hat oder Kenntnis hätte haben müssen und ohne ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises einzuräumen; das Handeln der Angestellten oder Beauftragten wird ihm als eigenes angerechnet (RGZ 116, 28 [33] ).
  • BGH, 17.11.1987 - IVa ZR 105/86

    Kündigung der Feuerversicherung wegen Eintritts mehrerer Großschäden

    Demgemäß findet auf die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge nach § 192 Abs. 2 VVG das Versicherungsvertragsgesetz subsidiär in dem Sinne Anwendung, daß die öffentlichen Anstalten in der Lage bleiben, in ihrer Satzung sowie in den Versicherungsverträgen, die sie aufgrund der Satzungen schließen, die ihren Bedürfnissen entsprechenden Sonderbestimmungen zu treffen (vgl. RGZ 116, 28, 31; Sieg in Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG 8. Aufl. Feuerversicherung Anm. B 29, B 32; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 192 Anm. 3 a; Büchner, VVG und öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung, Festgabe für Erich Prölss 1957, S. 21 unter Hinweis auf die dort zitierte amtliche Begründung zu § 192 Abs. 2 VVG).
  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Beauftragten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen der "Hauptkunden" selbst, nicht dagegen etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der "Hauptkunden" durch die Beklagte seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden "Hauptkunden" zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33; RGZ 151, 287, 295).
  • BGH, 04.12.1970 - I ZR 96/69

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft -

    Beteiligt sich die öffentliche Hand am privatwirtschaftlichen Wettbewerb, dann ist sie dabei den für alle geltenden wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen unterworfen und darf insbesondere nicht versuchen, durch Mißbrauch ihrer hoheitlichen Machtstellung einen Vorsprung vor privaten Mitbewerbern zu erlangen (RGZ 116, 28, 32 -Feuerversicherung; RG aaO - Haus der Jugend; BGHZ 19, 299, 304 ff [BGH 20.12.1955 - I ZR 24/54] - Kurverwaltung; BGH GRUR 1959, 244, 246 -Versandbuchhandlung; 1964, 210, 213 - Landwirtschaftsausstellung) .
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Dies entspricht der einhelligen, auch vom erkennenden Senat gebilligten Auffassung von Rechtslehre und Rechtsprechung (BGH Lind-Möhr Nr. 22 zu § 1 UWG - Zahl 55; RGZ 116, 28 [33]; Reimer, Wettbewerbe- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 107. Kap, Bem. 27 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Anm. 24 zu § 13 UWG).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Deshalb läßt sie wegen der dort aufgeführten unzulässigen Handlungen, soweit diese in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, die Unterlassungsklage auch gegen den Inhaber des Betriebes zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber von diesen Handlungen Kenntnis gehabt hat oder Kenntnis hätte haben müssen und ohne ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises einzuräumen; das Handeln der Angestellten oder Beauftragten wird ihm als eigenes angerechnet (RGZ 116, 28 [33]).
  • BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63
    IIo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg« 1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Klageantrag wiedergegebenen, gegen die Klägerin gerichteten Behausungen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG) und daher, wenn sie von einem Angestellten der Beklagten aufgestellt wurden, einen ünterlassungsanspruch gegen deren Inhaber begründen ( § 1 3 Abs. 3 UWG)" Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151? 287? 292; BGH GRUR 1963, 438 - Eotorabattj GRUR 1963? 434 - Reiseverkäufer)« Dem Betriebsinhaber.sollen daher Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Ünter lassungsanspruch handelt, unter solchen Umständen wie eigene Handlungen zugerechnet werden« 2« Danach ist zwischen den Parteien nur im Streit, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, daß keine Wiederholungsgefabr bezüglich des beanstandeten Verhaltens bestehe? weil sie den Angestellten, der die wettbewerbswidrigen Handlungen beging, fristlos entlassen habe« a) Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Angestellten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen selbst, nicht etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder aus reichenden Belehrung der Angestellten seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden Angestellten zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33 151, 287, 295s BGH GRUR 1964, 263, 269 - Unterkunde)." Eine solche Besorgnis hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht" b) Wach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte zwar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Verkaufsfahrer entlassen, obwohl diesor ihr gegenüber geleugnet hatte, d.ie den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Äußerungen get]a'n zu haben" Sie hat die Tatsache dieser Entlassung aber der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt, der Klägerin eine "Frist zur Klagerhebung zu setzen, und sie hat im Hauptprozeß die Wiederholungsgefahr; mit der Begründung in Abrede gestellt, sie hat"© -die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer, und Stdfe, entlassen" Erst in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat sich, wie den Urteils gründen zu entnehmen ist, ergeben, daß nur ZflHBHHfc, nicht auch S t f l D entlassen wurde« Andererseits ist nur bezüglich des Z M H H H P « nicht augdes festgestellt worden, daß er sich jener Äußerungen bedient hat« Jeden falls aber hat die Beklagte bis zuletzt bestritten, daß die Äußerungen gefallen seien, c) Zu Unrecht meint die Revisionangesichts dieses Sachverhalts, bei dem es darauf angekommen sei, zu klären, ob der Fahrer Z H H ü K die in Rede stehenden Äußerungen gebraucht habe oder nicht, habe die Beklagte den Rechtsstreit nicht anders führen können, als dies geschehen sei? mangels eigener Kenntnis habe sie die Äußerungen des Fahrers bestreiten und eine gerichtliche Beweisaufnahme darüber ermöglichen müssen«.
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